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Sozialversicherung - ASVG - AlVGNorm
ASVG §67 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/08/0021 E VS 30. November 1983 VwSlg 11241 A/1983 RS 4Stammrechtssatz
Betriebserwerb ist der Erwerb eines lebenden bzw lebensfähigen (aktivierbaren oder reaktivierbaren) Betriebes, d.h. einer organisierten Erwerbsgelegenheit als Objekt im Rechtsverkehr, in der die durch die Betriebsart und den Betriebsgegenstand bestimmten personellen, sachlichen und ideellen Werte (Betriebsmittel) zusammengefasst sind. Der Erwerb bloßer (nicht zur Organisationseinheit Betrieb aktivierbarer oder reaktivierbarer) Betriebsmittel genügt nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988080109.X01Im RIS seit
16.02.2021Zuletzt aktualisiert am
16.02.2021