RS Vwgh 1989/9/26 89/05/0103

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Veröffentlicht am 26.09.1989
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Index

L37123 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
GebrauchsabgabeG NÖ 1973 §15 Abs1 litc idF 3700-1;
VStG §31 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Bezieht sich ein Bescheid nach § 6 und § 15 Abs 1 lit c des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973 nicht auf einen individuell bestimmten Warenautomaten, so ist die Verjährungsfrist des § 31 Abs 2 VStG 1950 selbst dann nicht unterbrochen, wenn der Verpflichtete den zur Zeit der Erlassung dieses Bescheides angebrachten Automaten in der Folge durch einen anderen ersetzt hat. Eine Rechtsauffassung, wonach einer bescheidmäßig ausgesprochenen Verpflichtung im Sinne des § 6 des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973 durch Anbringen eines anderen Automaten entsprochen werden konnte, würde dazu führen, dass diese Regelung durch fortgesetztes Auswechseln der Automaten ad absurdum geführt werden konnte.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989050103.X02

Im RIS seit

19.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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