RS Vwgh 1989/9/26 88/08/0163

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Veröffentlicht am 26.09.1989
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §15 Abs1 Z1 litm;

Rechtssatz

§ 15 Abs 1 Z 1 lit m AlVG normiert eindeutig, dass sich Rahmenfristen um Zeiträume der Anhaltung im INLAND verlängern; die Regelung lässt keine Auslegung dahingehend zu, dass der Gesetzgeber bei dieser Bestimmung auch einen Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes auf Grund eines Aufenthaltsverbotes im Auge gehabt hätte. Ein Aufenthaltsverbot fällt begrifflich nicht unter das Tatbestandsmerkmal der Anhaltung. Unter Anhaltung wird nach ständiger Rechsprechung des VfGH und VwGH eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit einer Person verstanden; die Beschränkung, das Inland nicht zu betreten, ist dem Begriff "Anhaltung" nicht zu subsumieren (Hinweis auf E 23.5.1989, 88/08/0318 und E VfGH 26.6.1987, B 794/86, VfSlg 11397/1987).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988080163.X02

Im RIS seit

30.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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