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L37123 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe NiederösterreichNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die "Aufforderung" einer Behörde, ein gewisses Verhalten zu setzen (hier entsprechend § 6 und § 15 Abs 1 lit c NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 LGBl 3700.1) schließt selbstverständlich auch die Verpflichtung mit ein, dieser Aufforderung nachzukommen.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989050103.X01Im RIS seit
19.04.2001