RS Vwgh 1989/9/26 89/05/0126

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Veröffentlicht am 26.09.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §10;
VVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Der an die Berufungswerber gerichtete Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme ist nicht deswegen aufzuheben, weil diese ihrem Vorbringen zufolge die Liegenschaft im Zuge des Berufungsverfahrens verkauft haben. Ein tatsächlich eingetretener Eigentumswechsel bewirkt sohin weder den Verlust der Parteistellung noch der Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides (Hinweis E VS 6.6.1989, 84/05/0035).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989050126.X01

Im RIS seit

05.04.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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