RS Vwgh 1989/9/26 89/05/0102

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Veröffentlicht am 26.09.1989
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L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art7;
GdPlanungsG Krnt 1982 §3 Abs4;

Rechtssatz

Der VwGH hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 3 Abs 4 des Krnt GdPlanungsG 1982, wonach bei einer Widmung als Grünland-Erholung, die Errichtung von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen unzulässig ist, da doch die Freihaltung solcher Grundflächen vordringliches Interesse einer sinnvollen Raumordnung ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989050102.X02

Im RIS seit

03.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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