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L82000 BauordnungNorm
BauRallg;Rechtssatz
Aus dem in der Berufung gemachtem Hinweis der Berufungswerberin auf ihre bloßen "Bemühungen" um eine Instandsetzung des Hauses (nämlich: Einbringung eines Ansuchens gem § 18 des Mietrechtsgesetzes, Finanzierungsversprechen eines Baumeisters, Aufnahme von Verbindungen "bezüglich Althauserhaltung") ist keine so wesentliche Änderung des Sachverhalts abzuleiten, dass die Vollstreckung etwa wegen Erfüllung des im Titelbescheid ausgesprochenen baupolizeilichen Auftrages gem § 10 Abs 2 lit a VVG unzulässig sein könnte. (Hinweis auf E vom 12.11.1985, 83/05/0019, VwSlg 11936 A/1985)
Schlagworte
Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987050096.X01Im RIS seit
02.03.2006