RS Vwgh 1989/9/26 87/05/0096

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Veröffentlicht am 26.09.1989
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Index

L82000 Bauordnung
20/05 Wohnrecht Mietrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauRallg;
MRG §18;
VVG §10 Abs2 lita;

Rechtssatz

Aus dem in der Berufung gemachtem Hinweis der Berufungswerberin auf ihre bloßen "Bemühungen" um eine Instandsetzung des Hauses (nämlich: Einbringung eines Ansuchens gem § 18 des Mietrechtsgesetzes, Finanzierungsversprechen eines Baumeisters, Aufnahme von Verbindungen "bezüglich Althauserhaltung") ist keine so wesentliche Änderung des Sachverhalts abzuleiten, dass die Vollstreckung etwa wegen Erfüllung des im Titelbescheid ausgesprochenen baupolizeilichen Auftrages gem § 10 Abs 2 lit a VVG unzulässig sein könnte. (Hinweis auf E vom 12.11.1985, 83/05/0019, VwSlg 11936 A/1985)

Schlagworte

Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987050096.X01

Im RIS seit

02.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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