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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §3 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/18/0220 E 28. Oktober 1988 RS 4Stammrechtssatz
Nicht die Unfähigkeit schlechthin, das Unerlaubte einer Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln, sondern nur eine durch Bewusstseinsstörung, durch krankhafte Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche erfolgte solche Unfähigkeit begründet einen Zustand nach § 3 Abs 1 VStG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020001.X05Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
22.03.2011