RS Vwgh 1989/9/27 89/02/0112

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1989
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1;
ZustG §17 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0188 E 23. Oktober 1985 RS 2

Stammrechtssatz

Ist ein Zustellvorgang rechtswidrig, daher die Zustellung nicht rechtswirksam, so ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht der zum Ziel führende Rechtsbehelf, weil mangels des Beginnes des Laufes der Berufungsfrist auch keine Frist versäumt werden kann (Hinweis B 22.5.1985, 85/03/0032).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020112.X04

Im RIS seit

28.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten