Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Folgt die Behörde dem Gutachten des Amtssachverständigen, aus dem mit hinreichender Deutlichkeit hervorgeht, dass der Beschuldigte sich zur Tatzeit in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand und nicht fahrfähig war, so ist darin keine Rechtswidrigkeit zu erblicken, zumal der Beschuldigte den Darlegungen des Amtssachverständigen nicht mit auf der gleichen Ebene liegenden medizinisch fundierten Ausführungen entgegenzutreten vermochte und er sich auch in der Beschwerde im wesentlichen auf die Behauptung der Unrichtigkeit der Aussagen des Amtssachverständigen beschränkt (Hinweis E 4.5.1988, 87/03/0222).
Schlagworte
Amtssachverständiger der Behörde zur Verfügung stehend Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Beweismittel Sachverständigenbeweis Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Gutachten Polizeiarzt AmtsarztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020006.X01Im RIS seit
20.12.2006