RS Vwgh 1989/9/27 89/02/0006

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Veröffentlicht am 27.09.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs1;

Rechtssatz

Folgt die Behörde dem Gutachten des Amtssachverständigen, aus dem mit hinreichender Deutlichkeit hervorgeht, dass der Beschuldigte sich zur Tatzeit in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand und nicht fahrfähig war, so ist darin keine Rechtswidrigkeit zu erblicken, zumal der Beschuldigte den Darlegungen des Amtssachverständigen nicht mit auf der gleichen Ebene liegenden medizinisch fundierten Ausführungen entgegenzutreten vermochte und er sich auch in der Beschwerde im wesentlichen auf die Behauptung der Unrichtigkeit der Aussagen des Amtssachverständigen beschränkt (Hinweis E 4.5.1988, 87/03/0222).

Schlagworte

Amtssachverständiger der Behörde zur Verfügung stehend Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Beweismittel Sachverständigenbeweis Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Gutachten Polizeiarzt Amtsarzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020006.X01

Im RIS seit

20.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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