RS Vwgh 1989/9/27 89/03/0162

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Veröffentlicht am 27.09.1989
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L65000 Jagd Wild
L65006 Jagd Wild Steiermark
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §825;
ABGB §833;
JagdG Stmk 1986 §24 Abs3;
JagdG Stmk 1986 §24 Abs4;
JagdRallg;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung ob die für die Qualifikation eines Pächtervorschlages nach § 24 Abs 3 Stmk JagdG 1986 erforderlichen Kopfmehrheiten und Flächenmehrheiten gegeben sind, ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

1) Kammerzugehörige Alleineigentümer werden nur einmal gezählt, auch wenn ihnen mehrere Liegenschaften (Grundbuchskörper) gehören.

2) Bei Miteigentümern findet § 24 Abs 4 zweiter Satz Stmk JagdG 1986 sinngemäß Anwendung. Das bedeutet, dass kammerzugehörige ideelle Miteigentümer als Miteigentumsgemeinschaft im Sinne des §§ 825 ff ABGB bei Erstattung eines Pächtervorschlages als eine Person zu zählen sind. Die Erstattung eines im Rahmen des Angemessenen und Üblichen gelegenen Pächtervorschlages nach § 24 Abs 3 Stmk JagdG 1986 gehört zur ordentlichen Verwaltung. Ein für die Miteigentümergemeinschaft wirksamer und für die Qualifikation nach § 24 Abs 3 Stmk JagdG 1986 zu berücksichtigender Pächtervorschlag setzt voraus, dass mehr als die Hälfte der Miteigentümer kammerzugehörig sind und den Vorschlag eine derartige Mehrheit eingebracht hat.

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Ausübung und Nutzung Verpachtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030162.X01

Im RIS seit

30.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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