RS Vwgh 1989/9/27 89/02/0011

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Veröffentlicht am 27.09.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 lita;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Zur Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat (Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs 1 lit a) genügt in Ansehung der Tatzeit, die Uhrzeit des Tattages, weil vom Gesetz nicht gefordert wird, dass sich das im § 24 Abs 1 lit a StVO verpönte Verhalten über einen längeren und daher festzustellenden Zeitraum erstreckt habe (Hinweis auf die zwar zu § 24 Abs 1 lit e und lit i StVO ergangenen, aber die gleich gelagerte Rechtsfrage betreffenden E 17.2.1989, 88/18/0382, und E 21.6.1989, 89/03/0031).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020011.X01

Im RIS seit

20.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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