RS Vwgh 1989/9/27 88/03/0097

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Veröffentlicht am 27.09.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
91/02 Post

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
PostG Anl1 §20 Abs3 Z3;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde ist verpflichtet, wenn sie den Versagungsgrund gegenüber dem Bescheid der Vorinstanz ändert, dies der Partei hins des im Verfahren bislang noch nicht erörterten Sachverhaltes vorzuhalten. Von einer Änderung des Versagungsgrundes kann jedoch keine Rede sein, wenn die Berufungsbehörde ihren abweislichen Bescheid ebenso wie die Vorinstanz auf § 20 Abs 3 Z 3 der Anlage 1 zum PostG gestützt hat, hiefür jedoch eine von der Vorinstanz hins der rechtlichen Erwägungen abweichende Begründung gewählt hat.

Schlagworte

Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Parteiengehör Rechtliche Beurteilung Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030097.X05

Im RIS seit

26.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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