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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde ist verpflichtet, wenn sie den Versagungsgrund gegenüber dem Bescheid der Vorinstanz ändert, dies der Partei hins des im Verfahren bislang noch nicht erörterten Sachverhaltes vorzuhalten. Von einer Änderung des Versagungsgrundes kann jedoch keine Rede sein, wenn die Berufungsbehörde ihren abweislichen Bescheid ebenso wie die Vorinstanz auf § 20 Abs 3 Z 3 der Anlage 1 zum PostG gestützt hat, hiefür jedoch eine von der Vorinstanz hins der rechtlichen Erwägungen abweichende Begründung gewählt hat.
Schlagworte
Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Parteiengehör Rechtliche Beurteilung Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030097.X05Im RIS seit
26.09.2006