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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Da der Lenker den Meldungsleger als Polizeibeamten erkannte, diesem gegenüber eine klare Darstellung über seinen Alkoholkonsum (ein Stamperl und zwei Viertel Wein) abgab, wobei er darauf hinwies, er wisse nicht, ob das ZU VIEL SEI, mit seiner Einwilligung sein Fahrzeug vom Polizeibeamten abgestellt wurde, im Wachzimmer im Stande war, den Alkotest reibungslos durchzuführen, seine Bereitschaft zur amtsärztlichen Untersuchung mit den Worten ICH LASSE MICH SOWIESO UNTERSUCHEN erklärte und im Verlauf der gesamten Amtshandlung vom Tatort bis zur Führerscheinabnahme, sowie der Beendigung der amtsärztlichen Untersuchung wahre und zusammenhängende Antworten gab und sich auch nicht außergewöhnlich verhielt, waren keine auf Zurechnungsunfähigkeit hindeutende Sachverhaltselemente ersichtlich.
Schlagworte
Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüberFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkotestEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020001.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
22.03.2011