RS Vwgh 1989/9/27 89/02/0001

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Veröffentlicht am 27.09.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §3 Abs1;

Rechtssatz

Da der Lenker den Meldungsleger als Polizeibeamten erkannte, diesem gegenüber eine klare Darstellung über seinen Alkoholkonsum (ein Stamperl und zwei Viertel Wein) abgab, wobei er darauf hinwies, er wisse nicht, ob das ZU VIEL SEI, mit seiner Einwilligung sein Fahrzeug vom Polizeibeamten abgestellt wurde, im Wachzimmer im Stande war, den Alkotest reibungslos durchzuführen, seine Bereitschaft zur amtsärztlichen Untersuchung mit den Worten ICH LASSE MICH SOWIESO UNTERSUCHEN erklärte und im Verlauf der gesamten Amtshandlung vom Tatort bis zur Führerscheinabnahme, sowie der Beendigung der amtsärztlichen Untersuchung wahre und zusammenhängende Antworten gab und sich auch nicht außergewöhnlich verhielt, waren keine auf Zurechnungsunfähigkeit hindeutende Sachverhaltselemente ersichtlich.

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüberFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkotest

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020001.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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