RS Vwgh 1989/9/27 89/02/0001

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Veröffentlicht am 27.09.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs1;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §3 Abs1;

Rechtssatz

Eine nicht den Tatsachen entsprechende Angabe über den Alkoholkonsum wird nach der Lebenserfahrung auch dann abgegeben, wenn keine Bewußtseinsstörung, keine krankhafte Störung der Geistestätigkeit und keine Geistesschwäche vorliegt.

Schlagworte

Übergangene ParteiBeweismittel Beschuldigtenverantwortung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020001.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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