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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Eine nicht den Tatsachen entsprechende Angabe über den Alkoholkonsum wird nach der Lebenserfahrung auch dann abgegeben, wenn keine Bewußtseinsstörung, keine krankhafte Störung der Geistestätigkeit und keine Geistesschwäche vorliegt.
Schlagworte
Übergangene ParteiBeweismittel BeschuldigtenverantwortungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020001.X03Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
22.03.2011