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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §20 Abs2;Rechtssatz
Eine Strafe von S 3000,- bei Übertretung der Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 46 km/h (also 176 km/h) ist insbesondere aus spezialpräventiven Erwägungen angemessen. Dass - sieht man von der erhöhten Umweltbelastung ab - keine nachteiligen Folgen eingetreten sind, rechtfertigt eine Herabsetzung der Strafe nicht (hier: Nettoeinkommen von S 15000,- monatlich, Sorgepflicht für Gattin und drei Kinder, kein Vermögen).
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform Persönliche Verhältnisse des BeschuldigtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989030236.X01Im RIS seit
12.06.2001