RS Vwgh 1989/9/27 89/03/0236

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Veröffentlicht am 27.09.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs2;
VStG §19;

Rechtssatz

Eine Strafe von S 3000,- bei Übertretung der Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 46 km/h (also 176 km/h) ist insbesondere aus spezialpräventiven Erwägungen angemessen. Dass - sieht man von der erhöhten Umweltbelastung ab - keine nachteiligen Folgen eingetreten sind, rechtfertigt eine Herabsetzung der Strafe nicht (hier: Nettoeinkommen von S 15000,- monatlich, Sorgepflicht für Gattin und drei Kinder, kein Vermögen).

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030236.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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