TE Vwgh Beschluss 2008/9/3 2008/13/0114

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Veröffentlicht am 03.09.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §281;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, in der Beschwerdesache der K, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 2. Mai 2008, Zl. RV/1095- W/08, betreffend Aussetzung eines Berufungsverfahrens, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde die Entscheidung über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Finanzamtes betreffend einen Antrag auf Aussetzung gemäß § 212a BAO bis zur Beendigung des vor dem Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2004/13/0124 anhängigen Verfahrens aus.

Die dagegen am 4. Juni 2008 erhobene Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Das Verfahren über die zur hg. Zl. 2004/13/0124 protokollierte Beschwerde wurde durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juni 2008 beendet.

Zum Vorhalt des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juli 2008, wonach die Beschwerde hiedurch gegenstandslos scheine, äußerte sich die Beschwerdeführerin innerhalb der gesetzten Frist dahingehend, dass sie nicht nachvollziehen könne, welcher klaglosstellende Bescheid ergangen sein solle.

Ein Aussetzungsbescheid gemäß § 281 BAO verliert seine Rechtswirksamkeit mit dem Eintritt des Zeitpunktes, bis zu welchem die Aussetzung verfügt wurde, bei einer Aussetzung bis zur Beendigung eines bestimmten Verfahrens mit dessen Abschluss.

Dies ergibt sich schon aus der Bestimmung des § 281 Abs. 2 BAO. Demzufolge ist nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens, das Anlass zur Aussetzung gegeben hat, das ausgesetzte Berufungsverfahren von Amts wegen fortzusetzen. Der angefochtene Aussetzungsbescheid hatte daher mit der Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, bis zu dessen Beendigung die Aussetzung verfügt worden war, seine Wirksamkeit verloren. Ab diesem Zeitpunkt war eine Rechtsverletzungsmöglichkeit nicht mehr gegeben (vgl. u.a. den hg. Beschluss vom 24. Februar 1992, 90/15/0090).

Ein verwaltungsgerichtliches Verfahren ist für gegenstandslos zu erklären und einzustellen, wenn nach Einbringung der Beschwerde das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers, das ihn zur Beschwerdeerhebung berechtigt hat, wegfällt (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seiten 41 und 308 ff). Dies trifft auf den Beschwerdefall zu, weil das mit der Beschwerde gegen den Aussetzungsbescheid verfolgte Ziel, durch Aufhebung des Aussetzungsbescheides die Grundlage für die Fortsetzung des Berufungsverfahrens zu schaffen, bereits mit dem Wegfall der Rechtswirksamkeit des Aussetzungsbescheides erreicht ist.

Die nach § 58 Abs. 2 VwGG vorzunehmende Beurteilung ergibt, dass die Beschwerde im Fall ihrer inhaltlichen Behandlung nicht erfolgreich gewesen wäre, weil sich das von der Beschwerdeführerin behauptete Interesse an einer sofortigen Entscheidung - gemäß den bezughabenden Beschwerdeausführungen - lediglich als allgemeines Interesse an der Erlangung einer Entscheidung darstellt, welches, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, der Aussetzung einer Berufungsentscheidung nicht entgegen steht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. November 2001, 98/14/0108, mwN, und das hg. Erkenntnis vom 26. April 1994, 91/14/0129, 93/14/0015, 0082). Das weitere Beschwerdevorbringen, wonach die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Berufung gegen einen Bescheid gerichtet sei, mit dem das Finanzamt einen Antrag der Beschwerdeführerin auf einen Abrechnungsbescheid zurückgewiesen habe, lässt erkennen, dass die Beschwerdeführerin in dem mit der notorischen Vielzahl ihrer Eingaben (siehe das hg. Erkenntnis vom 15. Februar 2006, 2005/13/0133, mwN) errichteten Verfahrenslabyrinth zunehmend die Orientierung verliert und hätte der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg verholfen, weil die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Berufung tatsächlich einen Bescheid betrifft, mit dem das Finanzamt einen Antrag der Beschwerdeführerin auf Aussetzung der Einhebung der Umsatzsteuervorauszahlung November 2004 zurückgewiesen hat. Der belangten Behörde war daher der nach der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003 zu bemessende Kostenersatz zuzuerkennen.

Wien, am 3. September 2008

Schlagworte

Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008130114.X00

Im RIS seit

29.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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