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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §24 Abs1 litd;Rechtssatz
Der Abänderung der Bezeichnung des Wr Gemeindebezirkes (von achten auf ersten Bezirk) bei der Tatortumschreibung durch die Berufungsbehörde steht Verfolgungsverjährung nicht entgegen, weil der Tatort im übrigen eindeutig bestimmt ist und deshalb der Bezeichnung des Gemeindebezirkes keine wesentliche Bedeutung zukommt (Hinweis E 22.2.1989, 88/02/0176).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020091.X01Im RIS seit
22.12.2006