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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §37 Abs1;Rechtssatz
Der Tatvorwurf, das "deutlich sichtbare Handzeichen eines Organes der Straßenaufsicht nicht befolgt" zu haben, ist unter § 97 Abs 5 StVO und nicht § 37 Abs 1 und Abs 3 StVO subsumierbar (Hinweis E 24.6.1983, 83/02/0035, E 7.9.1983, 83/03/0133, E 20.4.1989, 88/18/0380). Wenn aus dem Instanzenzug ergangenen Spruch des am vorliegenden Fall angefochtenen Bescheides hervorgeht, dass das Haltezeichen durch "Handzeichen" erfolgte, so genügt das dem hier geforderten Konkretisierungsgebot.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020084.X01Im RIS seit
20.12.2006