RS Vwgh 1989/9/27 88/03/0158

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Veröffentlicht am 27.09.1989
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §45 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):88/03/0159

Rechtssatz

Die Durchführung von Fahrten mit Probefahrtkennzeichen setzt nicht nur voraus, dass die Merkmale des zweiten oder dritten Satzes des § 45 Abs 1 KFG (Legaldefinition des Begriffes "Probefahrt") vorliegen, sondern darüber hinaus auch, dass es sich um eine zulässige Probefahrt handelt, d. h. dass einer den Merkmalen des zweiten oder dritten Satzes des § 45 Abs 1 KFG entsprechenden Fahrt eine Bewilligung nach § 45 Abs 1 KFG zugrunde liegt, was seinerseits voraussetzt, dass es sich um eine Fahrt im Rahmen des gewerblichen Betriebes des Besitzers der Bewilligung nach § 45 Abs 1 KFG handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030158.X02

Im RIS seit

02.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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