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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §45 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):88/03/0159Rechtssatz
Die Durchführung von Fahrten mit Probefahrtkennzeichen setzt nicht nur voraus, dass die Merkmale des zweiten oder dritten Satzes des § 45 Abs 1 KFG (Legaldefinition des Begriffes "Probefahrt") vorliegen, sondern darüber hinaus auch, dass es sich um eine zulässige Probefahrt handelt, d. h. dass einer den Merkmalen des zweiten oder dritten Satzes des § 45 Abs 1 KFG entsprechenden Fahrt eine Bewilligung nach § 45 Abs 1 KFG zugrunde liegt, was seinerseits voraussetzt, dass es sich um eine Fahrt im Rahmen des gewerblichen Betriebes des Besitzers der Bewilligung nach § 45 Abs 1 KFG handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030158.X02Im RIS seit
02.10.2006Zuletzt aktualisiert am
02.06.2010