RS Vwgh 1989/9/27 89/02/0027

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Veröffentlicht am 27.09.1989
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Index

StVO
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5
VStG §44a lita
VStG §44a Z1

Rechtssatz

Das für eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 5 StVO wesentliche Tatbestandsmerkmal des ursächlichen Zusammenhanges des Verhaltens des Besch mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ist durch die im Spruch aufscheinende Ausführung gegeben, dass er auf die Gegenfahrbahn und nach links von der Fahrbahn abgekommen sei, wobei der Gartenzaun und ein Teil der Gartenanlage eines näher bezeichneten Hauses beschädigt worden seien, wodurch seine Verständigungspflicht nach § 4 Abs 5 StVO ausgelöst wird (Hinweis E 24.9.1987, 87/02/0065).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" BegriffMeldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020027.X04

Im RIS seit

28.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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