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StVONorm
StVO 1960 §4 Abs5Rechtssatz
Einem ortsunkundigen Lenker müsste es bei einem mitternächtlichen Unfall unzumutbar sein, während seiner Fahrt vom Unfallsort weg durch einen Versuch bei einem beleuchteten Gebäude (zB Gasthaus, Tankstelle oder Wohnhaus) durch Erkundigung den Ort der nächsten Gendarmeriedienststelle zu erfragen und diese dann direkt oder telefonisch vom Unfall zu verständigen, damit ihn kein Verschulden träfe.
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei KraftfahrwesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020027.X01Im RIS seit
28.02.2020Zuletzt aktualisiert am
28.02.2020