RS Vwgh 1989/9/27 89/02/0027

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Veröffentlicht am 27.09.1989
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Index

StVO
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5
VStG §5 Abs1

Rechtssatz

Einem ortsunkundigen Lenker müsste es bei einem mitternächtlichen Unfall unzumutbar sein, während seiner Fahrt vom Unfallsort weg durch einen Versuch bei einem beleuchteten Gebäude (zB Gasthaus, Tankstelle oder Wohnhaus) durch Erkundigung den Ort der nächsten Gendarmeriedienststelle zu erfragen und diese dann direkt oder telefonisch vom Unfall zu verständigen, damit ihn kein Verschulden träfe.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020027.X01

Im RIS seit

28.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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