RS Vwgh 1989/9/27 89/02/0112

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Veröffentlicht am 27.09.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
ZustG §17 Abs3;

Rechtssatz

Behauptet der Wiedereinsetzungswerber, dass die Verständigung von der Hinterlegung von einem unbekannten Dritten entfernt worden sei, kann einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen. Er muss jedoch eine nähere Begründung anführen, welche die Richtigkeit der behaupteten Entfernung der Verständigung als wahrscheinlich erscheinen lässt (Hinweis E 11.5.1987, 86/10/0095).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020112.X05

Im RIS seit

28.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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