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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich, dass die Suspensivwirkung einen bekämpften normativen Bescheidabspruch als solchen zum Gegenstand haben muss. Das Wesen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels besteht im Aufschub der Vollstreckung des damit angefochtenen Bescheides. Die Berufung gegen eine Aufforderung gemäß § 103 Abs 2 KFG hat daher keine aufschiebende Wirkung.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder BescheidcharakterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020032.X01Im RIS seit
13.12.2006