RS Vwgh 1989/9/27 89/02/0032

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Veröffentlicht am 27.09.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §64 Abs1;
KFG 1967 §103 Abs2;

Rechtssatz

Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich, dass die Suspensivwirkung einen bekämpften normativen Bescheidabspruch als solchen zum Gegenstand haben muss. Das Wesen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels besteht im Aufschub der Vollstreckung des damit angefochtenen Bescheides. Die Berufung gegen eine Aufforderung gemäß § 103 Abs 2 KFG hat daher keine aufschiebende Wirkung.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020032.X01

Im RIS seit

13.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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