RS Vwgh 1989/9/27 89/02/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1989
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §33 Abs2;

Rechtssatz

Es kann auf Grund der nach jeder Richtung freien Verantwortungsmöglichkeit eines Beschuldigten bei einem Widerspruch zwischen den festgestellten Alkoholisierungsmerkmalen einerseits und den eigenen Angaben über den Alkoholkonsum nicht daraus auf eine damals gegebene Bewusstseinsstörung geschlossen werden.

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung Bewußtseinsstörung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020001.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten