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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Es kann auf Grund der nach jeder Richtung freien Verantwortungsmöglichkeit eines Beschuldigten bei einem Widerspruch zwischen den festgestellten Alkoholisierungsmerkmalen einerseits und den eigenen Angaben über den Alkoholkonsum nicht daraus auf eine damals gegebene Bewusstseinsstörung geschlossen werden.
Schlagworte
Alkoholbeeinträchtigung BewußtseinsstörungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020001.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
22.03.2011