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StVONorm
AVG §66 Abs4Rechtssatz
Keine Vorschrift der Verwaltungsverfahrensgesetze schreibt vor, dass der Spruch der Berufungsbehörde insoweit, als das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt wird, den in § 44 a VStG normierten Inhalt aufweisen müsse. Durch den Abspruch, dass einer Berufung nicht Folge gegeben bzw das mit Berufung angefochtene erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt wird, bringt die Berufungsbehörde klar zum Ausdruck, dass sie den Bescheidspruch der ersten Instanz zu ihrer Entscheidung erhebt. Entspricht daher dieser der Bestimmung des § 44 a lit a VStG, wurde also in ihm die dem Besch zur Last gelegte Tat hinreichend konkretisiert, so bedarf es keiner Wiederholung dieses Abspruches im Spruch des Berufungsbescheides.
Schlagworte
Berufungsbescheid"Die als erwiesen angenommene Tat" BegriffSpruch der Berufungsbehörde vollinhaltliche Übernahme des Spruches der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020027.X02Im RIS seit
28.02.2020Zuletzt aktualisiert am
28.02.2020