RS Vwgh 1989/9/27 89/02/0027

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Veröffentlicht am 27.09.1989
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Index

StVO
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4
VStG §44a lita
VStG §44a litb
VStG §44a Z1
VStG §44a Z2

Rechtssatz

Keine Vorschrift der Verwaltungsverfahrensgesetze schreibt vor, dass der Spruch der Berufungsbehörde insoweit, als das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt wird, den in § 44 a VStG normierten Inhalt aufweisen müsse. Durch den Abspruch, dass einer Berufung nicht Folge gegeben bzw das mit Berufung angefochtene erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt wird, bringt die Berufungsbehörde klar zum Ausdruck, dass sie den Bescheidspruch der ersten Instanz zu ihrer Entscheidung erhebt. Entspricht daher dieser der Bestimmung des § 44 a lit a VStG, wurde also in ihm die dem Besch zur Last gelegte Tat hinreichend konkretisiert, so bedarf es keiner Wiederholung dieses Abspruches im Spruch des Berufungsbescheides.

Schlagworte

Berufungsbescheid"Die als erwiesen angenommene Tat" BegriffSpruch der Berufungsbehörde vollinhaltliche Übernahme des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020027.X02

Im RIS seit

28.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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