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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §20 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/02/0165 E 22. Februar 1989 RS 3Stammrechtssatz
Wurde im Spruch einer Strafverfügung (überflüssigerweise) das Ausmaß der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bei einer Übertretung des § 52 Z 10 a StVO angegeben und bestreitet der Besch im Einspruch ausdrücklich nur dieses Ausmaß, ohne jedoch die Geschwindigkeitsüberschreitung an sich in Abrede zu stellen, so wird dennoch lediglich das Ausmaß der auferlegten Strafe iSd § 49 Abs 2 VStG bestritten.
Schlagworte
Feststellen der Geschwindigkeit Überschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020129.X02Im RIS seit
16.01.2007