TE Vwgh Erkenntnis 2008/9/3 2005/03/0115

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Veröffentlicht am 03.09.2008
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Index

E3R E07204030;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 lita;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 litb;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art2 Abs1 idF 32000R0609;
32000R0609 Nov-31994R3298;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
GütbefG 1995 §23 Abs2 idF 2001/I/106;
VStG §19;
VStG §21 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des F D in E, vertreten durch Dr. Bernhard Steinbüchler, Mag. Harald Mühlleitner und Mag. Georg Wageneder, Rechtsanwälte in 4490 St. Florian, Marktplatz 10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol vom 16. Dezember 2003, Zl uvs-2002/14/001-8, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe als Lenker eines auf ein namentlich genanntes Unternehmen zugelassenen Sattelkraftfahrzeuges (bestehend aus - jeweils dem Kennzeichen nach bestimmt - einem Sattelzugfahrzeug und einem Sattelanhänger) am 9. Juni 2001 von Italien kommend eine ökopunktepflichtige Transitfahrt durch das Gebiet der Republik Österreich nach Deutschland durchgeführt und dabei weder ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular noch eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt mitgeführt, wie anlässlich einer Kontrolle durch Bedienstete des Landesgendarmeriekommandos für Tirol, Verkehrsabteilung, Außenstelle Schönberg, am 9. Juni 2001 um 20.45 Uhr auf der A13 an der Hauptmautstelle Schönberg i.St. bei km 10,8 im Gemeindegebiet von Schönberg i.St. festgestellt worden sei. Durch das elektronische Abbuchungsgerät Ecotag sei keine Abbuchung von Ökopunkten erfolgt, weil der im LKW angebrachte Umweltdatenträger für eine Durchreise durch Österreich unberechtigterweise auf ökopunktebefreite Fahrt gestellt gewesen sei.

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 idF BGBl I Nr 106/2001 iVm Art 1 Abs 1 lit a und b sowie Art 2 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 3298/94 idF der Verordnung (EG) Nr 1524/96, der Verordnung (EG) Nr 609/2000 und der Verordnung (EG) Nr 2012/2000 begangen, über ihn wurde gemäß § 23 Abs 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 idF BGBl I Nr 106/2001 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 218,02 (Ersatzarrest: 3 Tage) verhängt.

Begründend wurde insbesondere Folgendes ausgeführt: Am 16. Dezember 2003 sei (nach Aufhebung des Bescheids der belangten Behörde vom 9. August 2002 durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 22. September 2003, B 1482/02) die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe am 9. Juni 2001 um 20.45 Uhr das in Rede stehende Sattelkraftfahrzeug auf der Brennerautobahn bei km 10,8 in Richtung Innsbruck gelenkt. Bei der besagten Kontrolle habe der Meldungsleger mittels Enforcement-Station feststellen können, dass das im Sattelzugfahrzeug befindliche Ecotag-Gerät sowohl bei der Einfahrt in das Bundesgebiet als auch zum Zeitpunkt der Kontrolle auf ökopunktebefreite Fahrt gestellt gewesen sei. Das Enforcement-Zertifikat sei am 9. Juni 2001 um 20.45 Uhr ausgedruckt worden. Dabei sei festgestellt worden, dass die letzte Kommunikation am 9. Juni 2001 um 20.14.11 Uhr stattgefunden habe, und dass das im Fahrzeug befindliche Ecotag-Gerät auf ökopunktebefreite Fahrt gestellt worden sei. Da auf dem Konto des genannten Unternehmens genügend Ökopunkte vorhanden gewesen seien, sei es dem Meldungsleger möglich gewesen, nachträglich Ökopunkte abzubuchen. Der Beschwerdeführer habe bei der Kontrolle angegeben, er hätte das Gerät richtig bedient.

Eine Anfrage bei der Firma Kapsch habe ergeben, dass das genannte Unternehmen am 9. Juni 2001 über 58 Punkte verfügt habe und dass der Frächter zu diesem Zeitpunkt nicht gesperrt gewesen sei. Von der Firma Kapsch sei für den Zeitraum vom 6. Mai 2001 bis zum 30. Juli 2001 eine Fahrtenliste betreffend das genannte Ecotag-Gerät übermittelt worden, aus der sich entnehmen lasse, dass zwischen dem Ecotag-Gerät und den Abbuchungsstationen Kommunikationen stattgefunden hätten. In diesem Zeitraum seien 22 Fahrten registriert worden, wobei fünf Fahrten ökopunktepflichtige Transitfahrten betroffen hätten, die ordnungsgemäß deklariert gewesen seien und bei denen es zu Abbuchungen von Ökopunkten gekommen sei. Die Firma Kapsch habe auch mitgeteilt, dass auf Grund der Fahrtenliste kein Defekt des Ecotag-Geräts ersichtlich sei. Würde ein defektes Ecotag-Gerät vorgelegen haben, so hätte die besagte Abbuchung von Ökopunkten durch den Meldungsleger nicht erfolgen können. Ferner sei aus dem Enforcement-Zertifikat zu entnehmen, dass es am 9. Juni 2001 um

20.25 Uhr zu einer Kommunikation mit dem Ecotag-Gerät gekommen sei, man habe feststellen können, dass (wie angesprochen) am Brennerpass bei der Einfahrt die Kommunikation um 20.14.11 Uhr gewesen sei. Nach dieser Fahrt vom 9. Juni 2001 seien mit dem besagten im Fahrzeug befindlichen Ecotag-Gerät bei transitpflichtigen Fahrten ordnungsgemäß Ökopunkte abgebucht worden. Ein Defekt sei nicht ersichtlich, sodass man nur davon ausgehen könne, dass das Ecotag-Gerät vom Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäß bedient worden sei. Damit sei vorliegend ein Defekt des Geräts auszuschließen gewesen.

Bei der vorgeworfenen Übertretung handle es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG. Ein dezidiertes und belegbares schuldbefreiendes Vorbringen sei nicht erstattet worden, sodass der erhobene Schuldvorwurf auf Grundlage des § 5 leg. cit gerechtfertigt sei. Zur Höhe der verhängten Geldstrafe sei darauf zu verweisen, dass vorliegend der für den Beschwerdeführer günstigere Strafrahmen des § 23 Abs 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 idF BGBl I Nr 100/2001 angewendet werde. Der Beschwerdeführer habe sich offensichtlich vor Einfahrt nicht davon überzeugt, in welcher Stellung sich das Ecotag-Gerät befunden habe, und es sei ihm dies als grobe Fahrlässigkeit anzulasten. Der mögliche Strafrahmen werde mit weniger als zu einem Drittel ausgeschöpft, sodass die verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen sei.

Gegen diesen Bescheid richtete der Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese mit Erkenntnis vom 4. März 2005, B 249/04, als unbegründet abwies und ferner dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 144 Abs 3 B-VG zur Entscheidung abtrat.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren machte der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und begehrte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, dass er zu dem oben genannten Zeitpunkt am 9. Juni 2001 eine ökopunktepflichtige Transitfahrt durchführte, ferner blieb unbestritten, dass nach dem bei der genannten Kontrolle erstellten Kontrollzertifikat dabei eine ökopunktefreie Fahrt deklariert war. Wenn die belangte Behörde vor diesem Hintergrund zu dem Ergebnis gelangte, dass der Beschwerdeführer die Abbuchung der Ökopunkte mittels des Ecotag-Geräts (entgegen seinem Vorbringen) nicht ordnungsgemäß veranlasst habe, kann dies im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof bezüglich der Beweiswürdigung zukommenden Kontrolle (vgl dazu insbesondere das hg Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 3. Oktober 1985, Zl 85/02/0053) nicht als rechtswidrig erkannt werden. Dies vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren auf dem Boden der insofern unstrittigen Ausführungen im angefochtenen Bescheid kein konkretes Vorbringen dahingehend erstattet hat, welches technische Gebrechen eine allfällige Funktionsuntüchtigkeit des von ihm benutzten Ecotag-Geräts bewirkt haben könnte, und er den schlüssigen Überlegungen der belangten Behörde betreffend die sich aus der Stellungnahme der Firma Kapsch ergebenden Hinweise auf die Funktionstüchtigkeit des verwendeten Ecotag-Geräts nicht konkret entgegengetreten ist. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsstrafverfahren im Übrigen auch kein Vorbringen darüber erstattet, dass Anhaltspunkte dahin gegeben gewesen seien, das Ecotag-Gerät sei aus einem für ihn nicht vorhersehbaren Grund im Zeitpunkt der Einreise überraschend funktionsuntauglich geworden.

Mit dem Hinweis, die belangte Behörde habe im Zusammenhang mit der Strafbemessung gemäß § 19 VStG die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers nicht erhoben, zeigt der Beschwerdeführer keinen wesentlichen Verfahrensmangel auf, legte er doch in der Beschwerde seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht konkret dar, die die belangte Behörde zu einer anderen Strafbemessung hätte führen müssen. Mit dieser Sachlage sowie angesichts der unstrittig im untersten Drittel des einschlägigen Strafrahmens gebliebenen Strafbemessung kann der Verwaltungsgerichtshof auch nicht finden, dass die belangte Behörde ihr Ermessen bei der Strafbemessung gemäß § 19 VStG nicht im Sinn des Gesetzes geübt hätte. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Rügen, die belangte Behörde habe seines Erachtens gegebene Milderungsgründe nicht berücksichtigt, als nicht zielführend.

Entgegen der Beschwerde hatte die belangte Behörde § 21 Abs 1 VStG nicht anzuwenden, ist doch angesichts der gegebenen Sachlage (wie erwähnt war der Umweltdatenträger nach dem Kontrollzertifikat auf ökopunktefreie Fahrt eingestellt, die Verantwortung des Beschwerdeführers blieb diesbezüglich mangelhaft) nicht zu erkennen, dass im Beschwerdefall das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

Wien, am 3. September 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005030115.X00

Im RIS seit

30.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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