RS Vwgh 1989/9/27 89/02/0011

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Veröffentlicht am 27.09.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 lita;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Die Anführung einer zulässigen Ausnahme (hier: "ausgenommen acht Taxi") im Spruch stellt dann kein wesentliches Tatbestandselement dar, wenn weder aus dem Akteninhalt noch aus der Verantwortung des Beschuldigten im Verwaltungsverfahren hervorgeht, dass die betreffende Ausnahme auf ihn zutrifft (hier: dass das von ihm abgestellte Fahrzeug ein Taxi gewesen sei; Hinweis E 23.5.1986, 86/18/0018).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020011.X03

Im RIS seit

20.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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