RS Vwgh 1989/9/29 89/18/0113

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Veröffentlicht am 29.09.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
VStG;

Rechtssatz

Dem Verwaltungsstrafverfahren ist eine Vorschrift fremd, wonach dem Beschuldigten vor Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens schlechthin und generell der Akteninhalt vorzuhalten sei; dem Parteiengehör wird vielmehr dadurch Rechnung getragen, dass dem Beschuldigten zu den einzelnen Ermittlungsergebnissen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird.

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989180113.X03

Im RIS seit

29.09.1989

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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