RS Vwgh 1989/9/29 89/18/0113

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1989
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a;

Rechtssatz

Die sogenannte Manduktionspflicht der Beh nach § 13 a AVG bezieht sich auf die zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen und auf die Belehrung über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen. Sie bezieht sich aber nicht darauf, ob und welches materielle Vorbringen die Partei zur Wahrung ihrer Rechte zu machen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989180113.X04

Im RIS seit

29.09.1989

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten