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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13a;Rechtssatz
Die sogenannte Manduktionspflicht der Beh nach § 13 a AVG bezieht sich auf die zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen und auf die Belehrung über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen. Sie bezieht sich aber nicht darauf, ob und welches materielle Vorbringen die Partei zur Wahrung ihrer Rechte zu machen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989180113.X04Im RIS seit
29.09.1989Zuletzt aktualisiert am
25.08.2010