RS Vwgh 1989/9/29 85/18/0153

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Veröffentlicht am 29.09.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §102 Abs10;
KFG 1967 §134 Abs1;
VStG §21 Abs1;
VStG §21 Abs2;
VStG §50;

Rechtssatz

Aus einer Zusage des die Fahrzeugkontrolle durchführenden Organes der öffentlichen Aufsicht gegenüber dem Lenker, der kein Verbandzeug mitführt, bei fristgerechter Vorlage des Verbandzeuges von der Verhängung einer Organstrafverfügung oder von der Erstattung der Anzeige abzusehen, kann nicht abgeleitet werden, die - bereits vorher verwirklichte - Tat sei unter den Voraussetzungen des § 21 Abs 1 und 2 VStG begangen worden (Hinweis E 9.2.1987, 86/10/0176).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985180153.X04

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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