RS Vwgh 1989/9/29 86/18/0044

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Veröffentlicht am 29.09.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Bei einem fortgesetzten Delikt ist eine kalendermäßig eindeutige Umschreibung des Tatzeitraumes erforderlich (Hinweis E 28.2.1986, 86/18/0034, E 11.4.1986, 86/18/0051). Die Formulierung, im Jahre 1982 (hier bei Verhängung einer Verwaltungsstrafe nach § 23 Abs 2 lit b Bgld WeinbauG 1980) verstößt daher gegen § 44 a lit e VStG.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue Angabe "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit fortgesetztes Delikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986180044.X01

Im RIS seit

18.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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