RS Vwgh 1989/9/29 89/18/0010

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Veröffentlicht am 29.09.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §43 Abs7;
VwGG §59 Abs1;

Rechtssatz

Wird im Berichtigungsantrag die im E vorgenommene Abweisung eines Kostenmehrbegehrens als unrichtig beanstandet, so erweist sich der Berichtigungsantrag als nicht berechtigt, da es sich bei dem beanstandeten Ausspruch weder um einen Schreibfehler noch um einen Rechenfehler oder um ein diesen gleichzuhaltendes offenbares Versehen handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989180010.X01.1

Im RIS seit

26.09.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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