Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §43 Abs7;Rechtssatz
Wird im Berichtigungsantrag die im E vorgenommene Abweisung eines Kostenmehrbegehrens als unrichtig beanstandet, so erweist sich der Berichtigungsantrag als nicht berechtigt, da es sich bei dem beanstandeten Ausspruch weder um einen Schreibfehler noch um einen Rechenfehler oder um ein diesen gleichzuhaltendes offenbares Versehen handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989180010.X01.1Im RIS seit
26.09.2007