Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §4;Rechtssatz
Jeder Ersatzvornahme nach § 4 VVG muss u. a. eine den Inhalt dieser Ersatzvornahme umschreibende Vollstreckungsverfügung vorangehen. Überschreitet die Vollstreckung die Vollstreckungsverfügung, so ist in diesem Umfang eine Maßnahmenbeschwerde gerechtfertigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988180370.X03Im RIS seit
29.08.2006