RS Vwgh 1989/9/29 88/18/0370

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1989
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §4;

Rechtssatz

Jeder Ersatzvornahme nach § 4 VVG muss u. a. eine den Inhalt dieser Ersatzvornahme umschreibende Vollstreckungsverfügung vorangehen. Überschreitet die Vollstreckung die Vollstreckungsverfügung, so ist in diesem Umfang eine Maßnahmenbeschwerde gerechtfertigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988180370.X03

Im RIS seit

29.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten