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55 WirtschaftslenkungNorm
ViehWG §13 Abs1 idF 1980/287;Rechtssatz
Wurde eine Bewilligung nach § 13 Abs 1 ViehWG 1976 idF BGBl 1978/270 erteilt, so gilt auch für einen solchen Betrieb die Neuregelung des § 13 Abs 1 ViehWG idF BGBl 1980/287, wobei lediglich an die Stelle der dort genannten Höchstgrenzen die mit der Bewilligung idF BGBl 1978/270 genehmigten Bestände zu treten hatten. Auch in einem so gelagerten Fall ist die Anrechnungsregel des zweiten Unterabsatzes in § 13 Abs 1 ViehWG nach der Fassung BGBl 1980/287 anzuwenden und gegebenenfalls ein Antrag nach Art III Abs 2 erster Satz der ViehWG 1980 zu stellen. Nicht anzuwenden ist die Parenthese in § 13 Abs 2 dirtter Satz ViehWG idF BGBl 1980/287 ("- ausgenommen Bestände bis zu 2 vH der aus Abs 1 sich ergebenden Größen - ").
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988170027.X01Im RIS seit
16.08.2006