RS Vwgh 1989/9/29 88/17/0027

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Veröffentlicht am 29.09.1989
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55 Wirtschaftslenkung

Norm

ViehWG §13 Abs1 idF 1980/287;
ViehWG §13 Abs2 idF 1980/287;
ViehWG 1976 §13 idF 1978/270;
ViehWGNov 1980 Art3 Abs2;

Rechtssatz

Wurde eine Bewilligung nach § 13 Abs 1 ViehWG 1976 idF BGBl 1978/270 erteilt, so gilt auch für einen solchen Betrieb die Neuregelung des § 13 Abs 1 ViehWG idF BGBl 1980/287, wobei lediglich an die Stelle der dort genannten Höchstgrenzen die mit der Bewilligung idF BGBl 1978/270 genehmigten Bestände zu treten hatten. Auch in einem so gelagerten Fall ist die Anrechnungsregel des zweiten Unterabsatzes in § 13 Abs 1 ViehWG nach der Fassung BGBl 1980/287 anzuwenden und gegebenenfalls ein Antrag nach Art III Abs 2 erster Satz der ViehWG 1980 zu stellen. Nicht anzuwenden ist die Parenthese in § 13 Abs 2 dirtter Satz ViehWG idF BGBl 1980/287 ("- ausgenommen Bestände bis zu 2 vH der aus Abs 1 sich ergebenden Größen - ").

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988170027.X01

Im RIS seit

16.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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