RS Vwgh 1989/9/29 89/18/0113

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Veröffentlicht am 29.09.1989
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 lita Z10a;

Rechtssatz

Weder die Übertretung nach § 20 Abs 2 StVO noch jene nach § 52 lit a Z 10 a StVO erfordert die Feststellung einer best eingehaltenen Geschwindigkeit, wenn nur die zulässigen Geschwindigkeitsgrenzen überschritten wurden.

Schlagworte

Überschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989180113.X05

Im RIS seit

29.09.1989

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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