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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art18 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis VS 1989/06/14 87/03/0047 2Stammrechtssatz
Daß der Verordnungsgeber Gebote oder Verbote in Sätzen zu formulieren habe, ist aus dem Begriff der Verordnung als einer generellen Rechtsvorschrift der Verwaltung nicht abzuleiten. Davon abgesehen ist zwar der Verordnungsgeber nach Art 8 B-VG verpflichtet, sich - unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte - der deutschen Sprache zu bedienen. Aus dieser fassungsvorschrift ist jedoch ebensowenig wie etwa aus der StVO ein Hindernis dafür abzuleiten, daß der Verordnungsgeber den normativen Inhalt von geschwindigkeitsbeschränkenden Verordnungen mit anderen als sprachlichen Mitteln zum Ausdruck bringt. Ein behördlicher Willensakt, der sich auf die in einem Verkehrszeichenplan enthaltenen Zeichen bezieht, deren allgemeine Verständlichkeit, abgestellt auf den normativen Gehalt, sich im Zusammenhang mit der auf diesem Plan aufscheinenden Legende ergibt, widerspricht weder dem Verordnungsbegriff, noch etwa dem Art 8 B-VG oder einer Regelung der StVO.
Schlagworte
Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988180308.X01Im RIS seit
11.07.2001