RS Vwgh 1989/9/29 AW 89/16/0025

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Veröffentlicht am 29.09.1989
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §152 Abs2;
FinStrG §83;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Einleitung eines Strafverfahrens gemäß § 83 FinStrG - Grunderwerbsteuer (Schenkungssteuer) - Einer Beschwerde gegen die Einleitung eines Strafverfahrens gemäß § 83 FinStrG kommt gemäß § 152 Abs 2 erster Satz FinStrG eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Im Sinn des Beschlusses eines verstärkten Senates des VwGH vom 15.12.1981, 81/14/0071, VwSlg 5636 F/1981 kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den VwGH nicht in Betracht.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete FinanzrechtVerfahrensrechtBegriff der aufschiebenden Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:AW1989160025.A01

Im RIS seit

29.09.1989

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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