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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, den Parteien bekanntzugeben, in welcher Richtung sie einen Bescheid zu erlassen und wie sie ihn zu begründen gedenkt. Das Parteiengehör bezieht sich nur auf Tatsachenelemente und Ermittlungsergebnisse.
Schlagworte
Parteiengehör Rechtliche Würdigung Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989180061.X01Im RIS seit
11.07.2001