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L37293 Wasserabgabe NiederösterreichNorm
BewG 1955 §30;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 399;Rechtssatz
Die landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Nutzung eines Nebengebäudes oder von Teilen eines Gebäudes muß im Rahmen eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes erfolgen (Hinweis E 14.2.1979, 1233/78). Der Inhalt des Begriffes "landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Betrieb" ist unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauches und verwandter (möglichst abgabenrechtlicher) Rechtsvorschriften zu erschließen. Hiebei kommt dem BewG und der danach maßgebenden Verkehrsauffassung besondere Bedeutung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987170286.X02Im RIS seit
14.01.2002