RS Vwgh 1989/9/29 89/17/0030

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1989
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art132;
VwGG §27;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1289/60 E 6. April 1962 VwSlg 5768 A/1962 RS 8

Stammrechtssatz

Aus Art 132 B-VG und § 27 VwGG 1952 kann nicht entnommen werden, daß das Recht zur Einbringung einer Säumnisbeschwerde dann nicht besteht, wenn zureichende Gründe für die Nichterledigung des Parteibegehrens innerhalb von sechs Monaten vorlagen.

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Binnen 6 Monaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989170030.X01

Im RIS seit

29.09.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten