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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
LAO Stmk 1963 §213;Rechtssatz
Eine Nachholung des versäumten Bescheides ist nicht schon dann gegeben, wenn die Berufungsbehörde die Behörde erster Instanz zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung anweist, sondern erst mit dessen Erlassung selbst.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989170030.X02Im RIS seit
29.09.1989