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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §102 Abs10;Rechtssatz
Sichert das die Fahrzeugkontrolle durchführende Organ der öffentlichen Aufsicht dem Lenker, der kein Verbandzeug mitführt, Straffreiheit für den Fall der rechtzeitigen Vorlage des Verbandzeuges zu, so geht daraus einwandfrei hervor, dass das genannte Organ den Lenker noch nicht gem § 21 Abs 2 VStG "abgemahnt" hat. Damit liegt auch keine abschließende Erledigung vor, die nach dem Grundsatz "ne bis in idem" die weitere Strafverfolgung des Lenkers wegen der ihm angelasteten Tat durch die Verwaltungsstrafbehörde ausschlösse (Hinweis E 27.9.1985, 84/17/0047, VwSlg 11876 A/1985).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1985180153.X05Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
11.05.2010