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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Nach stRSp des VwGH ermächtigt § 21 VStG die Behörde trotz der Verwendung des Wortes "kann" nicht zur Ermessenübung, sondern der Besch hat, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, einen Anspruch darauf, dass von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1985180153.X01Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
11.05.2010