TE Vwgh Erkenntnis 2008/9/3 2006/03/0083

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Veröffentlicht am 03.09.2008
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Index

91/01 Fernmeldewesen;

Norm

TKG 2003 §117 Z7;
TKG 2003 §48 Abs1;
TKG 2003 §50 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/03/0084

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerden 1. der T-Mobile Austria GmbH in Wien, vertreten durch Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Ring 10 (protokolliert zur Zl 2006/03/0083),

2. der Hutchison 3G Austria GmbH in Wien, vertreten durch Mag. Dr. Bertram Burtscher, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 16 (protokolliert zur Zl 2006/03/0084), gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 6. März 2006, Zl. Z 16/03-314, betreffend Zusammenschaltungsanordnung nach dem TKG 2003, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von je EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen (Ersatz-)Bescheid - nach Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde vom 30. Juli 2004, Zl Z 16/03- 155, durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Jänner 2005, Zl 2004/03/0152 - hat die belangte Behörde gemäß § 48 Abs 1, § 50 Abs 1 iVm § 117 Z 7 Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl I Nr 70/2003 idF BGBl I Nr 133/2005 (TKG 2003), eine Zusammenschaltungsanordnung für die Zusammenschaltung des öffentlichen Kommunikationsnetzes der erstbeschwerdeführenden Partei mit dem öffentlichen Kommunikationsnetz der zweitbeschwerdeführenden Partei getroffen, die im Wesentlichen nähere Bestimmungen für die Übertragung von mobilen Rufnummern ("Mobile Number Portability", "MNP") zwischen Mobilnetzbetreibern ("MNB") und bzw oder Mobildienstebetreibern ("MDB") zum Gegenstand hat.

Gegen diesen Bescheid richten sich die Beschwerden mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete jeweils eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden. Die erstbeschwerdeführende Partei erstattete eine Äußerung zur Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Partei; die zweitbeschwerdeführende Partei erstattete eine Äußerung zur Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den entscheidungswesentlichen Sach- und Rechtsfragen jenem, der dem hg Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl 2006/03/0079, 0081, auf dessen nähere Begründung gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird, zu Grunde lag.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

Wien, am 3. September 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006030083.X00

Im RIS seit

03.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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