Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131a;Rechtssatz
Liegt kein Auftrag der Behörde vor, etwas (hier: Bäume) aus Anlass der Durchführung eines behördlichen Auftrages (hier: durch ein behördlich beauftragtes Unternehmen) zu beschädigen, fehlt es bei der Beschädigung an der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988180370.X04Im RIS seit
29.08.2006