RS Vwgh 1989/10/2 88/04/0032

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §367 Z26;
VStG §5 Abs1;
VStG §6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/04/0116 E 25. November 1986 RS 5

Stammrechtssatz

Wird vom Bestraften die Herbeiführung des objektiven Tatbestandes nach § 367 Z 26 GewO ausdrücklich zugestanden und gegen die Bestrafung lediglich eingewendet, daß ihm die Erfüllung der Auflagenpunkte eines gewerbebehördlichen Bescheides (Betriebsanlage) aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen sei, so stellt dieses Vorbringen seinem Wesensgehalt nach nicht die Behauptung eines mangelnden Verschuldens iSd § 5 Abs 1 erster Satz VStG dar, sondern wird das Vorliegen eines Notstandes iSd § 6 VStG geltend gemacht. Mangelnde Erfüllung der Auflagenpunkte des zitierten Bescheides aus finanziellen Gründen (hier: Eröffnung des Konkursverfahrens) reicht aber für die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale eines Notstandes gem § 6 VStG nicht aus (Hinweis E 18.12.1981, 81/04/0224).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040032.X04

Im RIS seit

02.10.1989

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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