Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §74 Abs2 Z1;Rechtssatz
Wenn der Bf vorbringt, dass er sich als Vermieter um die Vermietbarkeit seiner Liegenschaft sorgen müsse, wenn die Mietobjekte durch Lärmbelästigung und Geruchsbelästigung in ihrem Gebrauch beeinträchtigt seien, so kommt einem solchen Vorbringen schon im Hinblick auf § 75 Abs 1 GewO nicht die Qualifikation einer Gefährdung des Eigentumsrechtes im Sinne der §§ 74 Abs 2 Z 1 bzw 75 Abs 2 GewO zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989040070.X04Im RIS seit
16.04.2007Zuletzt aktualisiert am
13.03.2018