RS Vwgh 1989/10/2 89/04/0070

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Veröffentlicht am 02.10.1989
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §74 Abs2 Z1;
GewO 1973 §75 Abs1;
GewO 1973 §75 Abs2;

Rechtssatz

Wenn der Bf vorbringt, dass er sich als Vermieter um die Vermietbarkeit seiner Liegenschaft sorgen müsse, wenn die Mietobjekte durch Lärmbelästigung und Geruchsbelästigung in ihrem Gebrauch beeinträchtigt seien, so kommt einem solchen Vorbringen schon im Hinblick auf § 75 Abs 1 GewO nicht die Qualifikation einer Gefährdung des Eigentumsrechtes im Sinne der §§ 74 Abs 2 Z 1 bzw 75 Abs 2 GewO zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989040070.X04

Im RIS seit

16.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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