RS Vwgh 1989/10/2 89/10/0113

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Veröffentlicht am 02.10.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §8;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Hat der Berufungswerber sein Recht auf seine Wasserversorgung in dem er sich durch den angefochtenen Bescheid betreffend die Erteilung einer Rodungsbewilligung an den Mitbeteiligten für ein zu errichtendes Kleinkraftwerk verletzt erachtet, unmissverständlich bezeichnet, so ist allein von diesem Beschwerdepunkt auszugehen (Hinweis auf E 16.1.1984, 81/10/0127, VwSlg 11283 A/1984). Dieses Recht wird aber durch die Zurückweisung seiner Berufung gegen die Erteilung der Rodungsbewilligung an den Mitbeteiligten nicht beeinträchtigt, weil diese Bewilligung die Wasserbezugsrechte des Berufungswerbers unberührt lässt.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Rechtsverletzung sonstige Fälle

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989100113.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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