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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Hat der Berufungswerber sein Recht auf seine Wasserversorgung in dem er sich durch den angefochtenen Bescheid betreffend die Erteilung einer Rodungsbewilligung an den Mitbeteiligten für ein zu errichtendes Kleinkraftwerk verletzt erachtet, unmissverständlich bezeichnet, so ist allein von diesem Beschwerdepunkt auszugehen (Hinweis auf E 16.1.1984, 81/10/0127, VwSlg 11283 A/1984). Dieses Recht wird aber durch die Zurückweisung seiner Berufung gegen die Erteilung der Rodungsbewilligung an den Mitbeteiligten nicht beeinträchtigt, weil diese Bewilligung die Wasserbezugsrechte des Berufungswerbers unberührt lässt.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Rechtsverletzung sonstige FälleEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989100113.X03Im RIS seit
11.07.2001